
Finanzierung
Anspruch haben Kinder und Jugendliche, deren Teilhabe am gemeinsamen Lernen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eingeschränkt oder nicht gewährleistet ist. Ein Bedarf für die Hilfe kann von Sorgeberechtigten, den Schulen oder an der Erziehung beteiligten Trägern bei der örtlichen Jugend- oder Sozialhilfe beantragt werden.
Bei Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung (seelischer Behinderung) gelten die §§ 35a ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB XIII. Daraus folgend ist das Jugendamt Ansprechpartner für die Antragstellung.
Für körper- und geistig behinderte Kinder, die an einer integrativen Beschulung teilnehmen, ist in der Regel der Sozialhilfeträger Ansprechpartner für die Antragstellung. Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Empfehlungen des Staatlichen Schulamtes zum Bildungsweg der Schülerin bzw. des Schülers sind zu beachten.


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